Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Ein Aufbereiter, der beabsichtigt, Vermehrungsgut geschützter Sorten gemäß § 19a Absatz 2 Buchstabe b) zu behandeln (d. h. der Erzeuger kann das Nachbausaat- oder -pflanzgut entweder selbst oder durch eine Person, die dieses Material gewerbsmäßig behandelt (Aufbereiter), behandeln; der Aufbereiter muss die Behandlung so durchführen, dass sichergestellt ist, dass das zu behandelnde Erzeugnis mit dem aus der Behandlung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist), muss die Zentrale Kontroll- und Prüfanstalt für Landwirtschaft vor Beginn der Behandlung schriftlich unterrichten. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
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