GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Ein Aufbereiter, der beabsichtigt, Vermehrungsgut geschützter Sorten gemäß § 19a Absatz 2 Buchstabe b) zu behandeln (d. h. der Erzeuger kann das Nachbausaat- oder -pflanzgut entweder selbst oder durch eine Person, die dieses Material gewerbsmäßig behandelt (Aufbereiter), behandeln; der Aufbereiter muss die Behandlung so durchführen, dass sichergestellt ist, dass das zu behandelnde Erzeugnis mit dem aus der Behandlung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist), muss die Zentrale Kontroll- und Prüfanstalt für Landwirtschaft vor Beginn der Behandlung schriftlich unterrichten.
Formular
elektronisch:
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schriftlich - Postdienst
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