GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Ermöglichen die Abhilfemaßnahmen nicht die Einhaltung der Indikatoren mit dem höchsten Grenzwert, mit Ausnahme der mikrobiologischen Indikatoren, so können die in § 3 Absatz 2 genannten Personen (z. B. der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage für den öffentlichen Gebrauch) bei der zuständigen Behörde für den Schutz der öffentlichen Gesundheit (nachstehend "ÖGD" genannt) die Festsetzung eines niedrigeren als des in den Durchführungsvorschriften festgelegten Hygienegrenzwerts beantragen. (2) Vor Ablauf des Zeitraums, für den der weniger strenge Hygienegrenzwert gemäß Absatz 1 festgesetzt wurde, ist die in Absatz 1 genannte Person verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsschutzbehörde nachzuweisen, ob und in welchem Umfang Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
Andere
elektronisch:
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schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Die zuständigen Personen (z.B. der Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, der Betreiber eines öffentlichen Brunnens, der als Trinkwasserquelle dient) sind verpflichtet, eine Betriebsanweisung zu erstellen und einen Entwurf zur Genehmigung bei der zuständigen Gesundheitsschutzbehörde einzureichen. Sie sind auch verpflichtet, die Betriebsanweisung laufend zu überprüfen und zu aktualisieren und der zuständigen Gesundheitsschutzbehörde einen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen, wenn sich die Betriebsbedingungen ändern; wenn sich die Betriebsanweisung nicht ändert, sind sie verpflichtet, die Betriebsanweisung der zuständigen Gesundheitsschutzbehörde mindestens alle sechs Jahre zur Genehmigung vorzulegen.
Andere
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Die in § 3 Absatz 2 genannten Personen (z. B. der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage für den öffentlichen Gebrauch), mit Ausnahme der in § 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aktuelle Informationen über: a) die Qualität des gelieferten Trinkwassers und die zur Aufbereitung dieses Wassers verwendeten chemischen Stoffe und Chemikaliengemische, b) ob eine Risikobewertung und ein Risikomanagement gemäß § 3c Absatz 2 Buchstaben a und b durchgeführt wurden, auf ihrer Website oder in ortsüblicher Weise öffentlich zugänglich sind. (c) ob im Rahmen der Risikobewertung und des Risikomanagements gemäß § 3c Absatz 1 Buchstabe f) unannehmbare Risiken ermittelt und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
Veröffentlichung
Anmeldung
Formular nicht vorgeschrieben
Andere
1 / Jahr
Auf Antrag einer Person (Betreiber oder Eigentümer einer Wasserversorgung) kann die zuständige Gesundheitsbehörde die Verwendung von Wasser, das die Grenzwerte für die Trinkwasserindikatoren, mit Ausnahme der mikrobiologischen Indikatoren, nicht einhält, für einen begrenzten Zeitraum genehmigen. Die Gesundheitsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Trinkwasserversorgung nicht anderweitig sichergestellt werden kann und die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet ist (Abhilfemaßnahmen reichen aus, um den Mangel innerhalb von 30 Tagen zu beheben, und die Nichteinhaltung der Hygienegrenzwerte für den Indikator mit dem höchsten Grenzwert hat in den letzten 12 Monaten nicht länger als 30 Tage gedauert).
Andere
elektronisch:
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schriftlich - Postdienst
nach Bedarf
Betreiber von vorrangigen Einrichtungen, z. B. Gesundheitseinrichtungen, in denen stationäre Behandlungen durchgeführt werden, sind verpflichtet, eine Risikobewertung und ein Management der internen Wasserversorgung und des Wasseranschlusses zu erstellen und der zuständigen Gesundheitsbehörde den Entwurf einer Betriebsordnung zur Genehmigung vorzulegen.
Andere
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schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
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