Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
---|---|---|---|---|---|---|
Eine unternehmerische natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen für Züchter im Bereich der Leistungskontrolle, der Besamung oder der Überprüfung und Zertifizierung der Herkunft zu erbringen, muss beim Landwirtschaftsministerium eine Zulassung beantragen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
Die zugelassene Person ist verpflichtet, Prüfungen und Beurteilungen der gelisteten Tiere vorzunehmen, wenn der Züchter dies beantragt und die Voraussetzungen dafür schafft, die im Zuchtprogramm festgelegten Prüfungs- und Beurteilungsverfahren zu befolgen, Herkunft, Eigenschaften und Merkmale der gelisteten Tiere zu ermitteln und Aufzeichnungen über die Herkunft zu führen, die Leistung und die Vermehrung der Tiere in dem in der Verordnung vorgesehenen Umfang aufzuzeichnen und der zugelassenen Person in der in der Verordnung vorgesehenen Weise zu übermitteln, im Rahmen der in der Zulassungsentscheidung festgelegten Tätigkeit zu beraten, alle Daten und Unterlagen an die Person, die die Tätigkeit übernimmt, oder an den Züchter im Falle der Beendigung der Tätigkeit zu übermitteln und diese Übermittlung zu protokollieren. | Andere | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Die beauftragte Person sorgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen anerkannten Züchtervereinigung dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Bewertungen verarbeitet, veröffentlicht und aufgezeichnet werden. Die Ergebnisse der Prüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich in Papierform oder durch Fernübertragung veröffentlicht und in Papierform oder auf technischen Datenträgern aufgezeichnet. | Andere | Andere | 1 / Jahr | |||
Anerkannte Züchtervereinigungen, Personen, die befugt sind, Pferde in Leistungsprüfungen gemäß Zuchtprogrammen für einzelne Pferderassen zu prüfen und zu bewerten, Schweinezuchtbetriebe, befugte Personen bei der Auswahl von Züchtern kleiner oder importierter Rassen, für die in der Tschechischen Republik kein Zuchtbuch geführt wird, sind verpflichtet, die Bewertung von Zuchttieren sicherzustellen und Dokumente über das Ergebnis der Bewertung auszustellen. | Andere | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Herkunftsnachweis ist gesetzlich für Tiere vorgesehen, bei denen ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit der Abstammungsangaben besteht - für künftige Zuchttiere (Bullen, Hengste, Widder, Ziegen, Eber), für nach der Besamung geborene Fohlen, für englische Vollblut- und Traberfohlen, für importiertes Zuchtmaterial von Bienen und für Zuchtfische, die zu den genetischen Ressourcen gehören. | Andere | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Seite: 1 z 3 (insgesamt gesucht 11 Datensätze) |