GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Beherberger ist verpflichtet, den Tod des untergebrachten Ausländers unverzüglich der Polizei zu melden.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Post
mündlich in die Akte
kann nicht bestimmt werden - sofort
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, dem Ausländer auf Verlangen eine Unterkunftsbestätigung mit Namen, Vornamen, Straße, Ort und Zeitraum der Unterbringung auszustellen.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
andere
kann nicht bestimmt werden
Der Vermieter ist verpflichtet, ein Wohnungsregister zu führen und dieses auf Verlangen der Polizei zur Einsichtnahme vorzulegen; bei Beginn der Einsichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, das Wohnungsregister mit den Daten der zu diesem Zeitpunkt untergebrachten Ausländer vorzulegen. Das Wohnungsregister ist ein Dokument, in das der Unterkunftsgeber die Daten im Rahmen des Anmeldeformulars sowie Beginn und Ende der Unterbringung einträgt.
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
andere
kann nicht bestimmt werden
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die Unterbringung des Ausländers innerhalb von 3 Werktagen nach der Unterbringung der Polizei zu melden; die Meldung erfolgt an die Polizeidienststelle.
Formular
elektronisch:
> Büroinformationssystem
kann nicht bestimmt werden
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