Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Beherberger ist verpflichtet, den Tod des untergebrachten Ausländers unverzüglich der Polizei zu melden. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Post mündlich in die Akte | kann nicht bestimmt werden - sofort | |||
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, dem Ausländer auf Verlangen eine Unterkunftsbestätigung mit Namen, Vornamen, Straße, Ort und Zeitraum der Unterbringung auszustellen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Vermieter ist verpflichtet, ein Wohnungsregister zu führen und dieses auf Verlangen der Polizei zur Einsichtnahme vorzulegen; bei Beginn der Einsichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, das Wohnungsregister mit den Daten der zu diesem Zeitpunkt untergebrachten Ausländer vorzulegen. Das Wohnungsregister ist ein Dokument, in das der Unterkunftsgeber die Daten im Rahmen des Anmeldeformulars sowie Beginn und Ende der Unterbringung einträgt. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die Unterbringung des Ausländers innerhalb von 3 Werktagen nach der Unterbringung der Polizei zu melden; die Meldung erfolgt an die Polizeidienststelle. | Formular | elektronisch: > Büroinformationssystem | kann nicht bestimmt werden | |||
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