GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Eine Person (Hersteller, Importeur oder Lieferant), die beabsichtigt, ein Düngemittel, einen Hilfsstoff, ein Biostimulans für Pflanzen oder ein Substrat (die dem in der Verordnung Nr. 474/2000 Slg. über die Anforderungen an Düngemittel genannten Typ entsprechen) in Verkehr zu bringen, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen in der Tschechischen Republik eine Mitteilung über das Inverkehrbringen des Düngemittels oder des Hilfsstoffs an die Zentrale Kontroll- und Prüfanstalt für die Landwirtschaft zu senden. Die Zentrale Kontroll- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft erteilt eine schriftliche Genehmigung für das Inverkehrbringen des Düngemittels, Bodenverbesserungsmittels, Biostimulans oder Substrats. Die Zustimmung muss den verbindlichen Text des Etiketts oder der Packungsbeilage enthalten. Wird der Anmelder nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung über diese Zustimmung unterrichtet und wird ihm auch nicht innerhalb dieses Zeitraums der Beginn des Verbots des Inverkehrbringens mitgeteilt, so gilt die Zustimmung als vom Institut erteilt. Die Zustimmung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zustimmung dem Anmelder zugestellt wird, oder an dem Tag, der auf den Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag der Anmeldung folgt.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
> E-Mail
1 / Jahr
Ein Hersteller, Importeur oder Lieferant, der beabsichtigt, ein Düngemittel, ein Bodenverbesserungsmittel, ein Biostimulans für Pflanzen oder ein Substrat in Verkehr zu bringen, das den Vorschriften entspricht, die für die Herstellung oder das Inverkehrbringen solcher Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Biostimulanzien für Pflanzen oder Substrate in einem Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei verbindlich sind, oder den in einem dieser Staaten angewandten Herstellungsverfahren und Regeln der guten Herstellungspraxis entsprechen und für die eine ausreichend ausführliche Dokumentation vorliegt, auf deren Grundlage erforderlichenfalls zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden können, muss er vor dem ersten Inverkehrbringen eines gegenseitig anerkannten Düngemittels in der Tschechischen Republik eine Mitteilung über das Inverkehrbringen an das Zentralinstitut für landwirtschaftliche Überwachung und Prüfung senden.

Anmeldeformular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
> E-Mail
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Verpflichtung, zusammen mit dem Antrag auf Registrierung eines Düngemittels eine Bestätigung vorzulegen, dass es sich nicht um einen Sprengstoff handelt, wenn das Düngemittel Ammoniumnitrat enthält.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
0,10 / Jahr
Verpflichtung des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten des Düngemittels, die Registrierung des Düngemittels bei der Zentralen Kontroll- und Prüfanstalt für Landwirtschaft zu beantragen.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
> E-Mail
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Annahme, Abgabe und Lagerung von Düngemitteln oder Hilfsstoffen.
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
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