Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Herstellung von Alkohol in einer Produktionsbrennerei darf nur auf der Grundlage einer Lizenz erfolgen. Das Landwirtschaftsministerium genehmigt den Betrieb einer Produktionsbrennerei auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, dem der Antragsteller eine Beschreibung und eine Zeichnung des Aufbaus der Produktionsanlagen der Produktionsbrennerei mit technischen Unterlagen sowie den Nachweis des Eigentums, der Nutzung oder eines anderen ähnlichen Rechts an den Produktionsanlagen der Produktionsbrennerei beifügt. | Formular Formular nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Formular auf der Website schriftlich - Postzustellung | einmalig | |||
Antrag auf Befreiung von der Verwendung eines Vergällungsmittels. Die Arten von Vergällungsmitteln, ihre Mindestmenge und der Zweck der Verwendung von vergälltem Alkohol werden in Durchführungsbestimmungen festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium kann im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion und dem Gesundheitsministerium in begründeten Fällen die Verwendung eines anderen Vergällungsmittels oder einer anderen Mindestmenge an Vergällungsmitteln als in der Durchführungsverordnung vorgesehen oder die Verwendung eines bestimmten Vergällungsmittels für einen anderen Zweck genehmigen. | nicht vorgeschriebene Form andere | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 0,50 / Jahr | |||
Antrag auf Genehmigung der Entgegennahme und Verwendung von steuerbefreitem Alkohol. Steuerbefreiter Alkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung zur Entgegennahme und Verwendung von steuerbefreitem Alkohol gemäß dem Verbrauchsteuergesetz eingeführt, gekauft oder von einem Nutzer im Rahmen eines Werkvertrags entnommen werden. Diese Genehmigung kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | einmalig | |||
Die Verpflichtung einer juristischen oder natürlichen Person, die Alkohol in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder Alkohol übernimmt, wenn dieser nach einem Sondergesetz (dem Verbrauchsteuergesetz) von der Steuer befreit ist, die Alkoholmenge zu ermitteln, Aufzeichnungen über den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten und den übernommenen Alkohol zu führen und eine Liefer- und Abnahmebescheinigung in der Form und unter den Bedingungen auszustellen, die in den Durchführungsvorschriften vorgeschrieben sind. | Andere | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
Die Herstellung von Destillaten für den Ausschank und die Herstellung von Alkoholmazeraten, -digeraten, -perkolaten und -strafen darf nur auf der Grundlage einer vom Verwalter der Verbrauchsteuer auf Alkohol erteilten Genehmigung erfolgen, in der auch die Art und Weise der Sicherung der Destillationsanlage und gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der in diesen Erzeugnissen enthaltenen Alkoholmenge anzugeben ist. | Andere | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
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