GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung zur Beantragung der Eintragung der neu angelegten Hopfenanbaufläche in das Register innerhalb von 30 Tagen nach der Anpflanzung bei der Zentralen Inspektions- und Prüfungsanstalt für Landwirtschaft. Dem Antrag ist eine Kopie der Katasterkarte beizufügen, aus der die Fläche der Hopfenanbaufläche, die Hopfensorte und der Rechtsgrund für die Nutzung hervorgehen. Die Einzelheiten des Antrags sind in der Verordnung Nr. 325/2004 Slg. zur Durchführung des Hopfenschutzgesetzes festgelegt.
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kann nicht bestimmt werden
Verpflichtung des Erzeugers, der Zentralen Kontroll- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung die Änderung der Angaben des Erzeugers, die Änderung des Zustands der Hopfenanbaufläche, d. h. die Aufhebung der Hopfenanbaufläche, die Rodung einer Kultur oder eines Teils einer Kultur in der Hopfenanbaufläche, das Verlassen einer Hopfenanbaufläche ohne Erzeugung, die Bepflanzung einer gerodeten Hopfenanbaufläche oder die Wiederbepflanzung einer Hopfenanbaufläche, die ohne Erzeugung war, die Wiederbepflanzung von fehlenden Pflanzen in der Hopfenanbaufläche, wenn mehr als 10 % der ursprünglichen Anzahl von Setzlingen in der Hopfenanbaufläche wiederbepflanzt werden, zu melden; die Hopfenanbaufläche kann mit derselben Sorte oder demselben Klon neu bepflanzt werden, wobei die Herkunft der neu zu pflanzenden Setzlinge vom Erzeuger durch einen Herkunftsnachweis zu belegen ist, sowie die Änderung der Fläche der Hopfenanbaufläche.
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kann nicht bestimmt werden
Über die Umschreibung des Hopfenpflanzerregisters auf einen anderen Erzeuger entscheidet die Zentrale Inspektions- und Prüfungsanstalt für Landwirtschaft auf Antrag, der von der Person gestellt wird, auf die das Register umgeschrieben werden soll.
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Nach Abschluss der Ernte und der Etikettierung aller Hopfenpakete muss der Erzeuger eine Erklärung erstellen, in der er die Anzahl und das Gewicht der etikettierten Hopfenpakete nach Katastergebiet und Hopfensorte angibt. Er übermittelt diese Erklärung zusammen mit den unbenutzten Etiketten unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November des betreffenden Kalenderjahres, an die Zentrale Kontroll- und Untersuchungsanstalt für Landwirtschaft.
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1 / Jahr
Jeder Erzeuger ist verpflichtet, jedes Hopfengebinde mit einem Kennzeichnungsetikett zu versehen; die Etiketten werden von der Zentralanstalt für landwirtschaftliche Überwachung und Prüfung auf Antrag ausgegeben.
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