Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Gesetz Nr. 87/1995 Slg. über Kreditgenossenschaften in der geänderten Fassung; und Dekret Nr. 355/2020 Slg. über Anträge und bestimmte Informationen gemäß dem Gesetz über Banken und dem Gesetz über Kreditgenossenschaften (geändert durch Dekret Nr. 56/2023 Slg.) | Verpflichtung der Kreditgenossenschaft, gegebenenfalls eine vorherige Genehmigung einzuholen für 1. den Abschluss eines Vertrages, der zu einer Veräußerung der Betriebsstätte oder eines Teils davon nach § 1 Absatz 7 des Kreditgenossenschaftsgesetzes führt, 2. eine Verschmelzung oder Spaltung einer Kreditgenossenschaft nach § 13 Absatz 7 des Kreditgenossenschaftsgesetzes, 3. 6 in Verbindung mit § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften, 3. ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Herabsetzung der Grundeinlage gemäß § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften, 4. ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung der Kreditgenossenschaft gemäß § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld | unregelmäßig | ||
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