GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Gesetz Nr. 87/1995 Slg. über Kreditgenossenschaften in der geänderten Fassung; und Dekret Nr. 355/2020 Slg. über Anträge und bestimmte Informationen gemäß dem Gesetz über Banken und dem Gesetz über Kreditgenossenschaften (geändert durch Dekret Nr. 56/2023 Slg.)
Verpflichtung der Kreditgenossenschaft, gegebenenfalls eine vorherige Genehmigung einzuholen für 1. den Abschluss eines Vertrages, der zu einer Veräußerung der Betriebsstätte oder eines Teils davon nach § 1 Absatz 7 des Kreditgenossenschaftsgesetzes führt, 2. eine Verschmelzung oder Spaltung einer Kreditgenossenschaft nach § 13 Absatz 7 des Kreditgenossenschaftsgesetzes, 3. 6 in Verbindung mit § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften, 3. ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Herabsetzung der Grundeinlage gemäß § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften, 4. ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung der Kreditgenossenschaft gemäß § 5a Absatz 3 des Gesetzes über die Kreditgenossenschaften.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
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