GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung der Eigentümer von Waldflächen und anderen Flächen, die staatliche Forstverwaltung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags über die Verpachtung, Unterverpachtung oder Beleihung von Waldflächen oder anderen Flächen zu informieren, wenn diese weniger als fünf Jahre dauern oder dauern sollen. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, andernfalls ist sie nichtig.
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Bei der Beantragung einer Genehmigung zur Erstellung von Forstwirtschaftsplänen muss der Ersteller von Forstwirtschaftsplänen die erforderlichen Unterlagen vorlegen: eine amtlich beglaubigte Kopie eines Dokuments, das bescheinigt, dass er eine forstwirtschaftliche Berufsausbildung absolviert hat, eine Beschreibung seiner bisherigen forstwirtschaftlichen Berufserfahrung mit Angabe der Anzahl der Erfahrungsjahre; eine juristische Person muss außerdem einen Handelsregisterauszug vorlegen, der nicht älter als drei Monate ist.
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Juristische und natürliche Personen, die verpflichtet sind, nach einem Waldbewirtschaftungsplan zu wirtschaften, sind verpflichtet, diese Pläne innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des vorherigen Plans der staatlichen Forstverwaltungsbehörde (Regionalbehörde) zur Genehmigung vorzulegen. Ein Exemplar des vorgelegten genehmigten Plans ist bei der Genehmigungsbehörde aufzubewahren.
Andere
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Ändern sich während der Laufzeit des Plans die Verhältnisse, die eine Änderung der verbindlichen Vorschrift des Plans, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Waldes oder die Sicherstellung der Erfüllung der Waldfunktionen, erforderlich machen, muss der Waldeigentümer bei der Genehmigungsbehörde der staatlichen Forstverwaltung eine Änderung der betreffenden verbindlichen Vorschrift beantragen.
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Verpflichtung des Waldeigentümers, stichprobenartige Abholzungen vorzugsweise so durchzuführen, dass die Entwicklung, Ausbreitung und Überwucherung von Schadorganismen verhindert wird. Würde die stichprobenartige Abholzung zu einer zusammenhängenden Rodung von mehr als 0,2 ha führen, so hat der Waldbesitzer die staatliche Forstbehörde mindestens 14 Tage im Voraus über die stichprobenartige Abholzung zu informieren.
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