GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die unter den Umständen und im tatsächlichen Kontext der Geschäftspraxis notwendig sind, damit der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen kann. Zu den wesentlichen Informationen gehören beispielsweise Angaben zur Anschrift und zur Identität des Verkäufers, zum Preis einschließlich Steuern, zum Widerrufsrecht, dazu, ob veröffentlichte Bewertungen überprüft wurden, usw. Diese Informationen müssen in klarer, verständlicher und unmissverständlicher Form und zu einem angemessenen Zeitpunkt gegeben werden, um irreführende Geschäftspraktiken zu vermeiden.
Form nicht vorgeschrieben
Andere
kontinuierlich, je nach Situation
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher ordnungsgemäß über den Gebrauch und die Wartung des Produkts sowie über die Gefahren und Risiken zu informieren. Der Verkäufer hat dem Verbraucher schriftliche Anweisungen zu erteilen, wann immer dies in Anbetracht der Art des verkauften Produkts oder der verkauften Dienstleistung sowie der Art und Dauer seiner Verwendung erforderlich ist. Die Informationen in den schriftlichen Anleitungen müssen klar und verständlich sein und dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier, CD oder USB-Laufwerk, E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher kann jedoch vom Verkäufer verlangen, dass ihm die Anleitungen in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wenn dies nicht unzumutbar ist, z. B. wenn er in einem stationären Geschäft kauft, weil er technisch nicht versiert ist.
nicht vorgeschriebene Form
andere
Andere
Kontinuierlich
Bei Schuhen, die an Verbraucher verkauft werden, muss auf dem Etikett angegeben werden, aus welchen Materialien die Hauptbestandteile bestehen, d. h. Obermaterial, Futter, Innensohle und Sohle. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Hersteller als auch dem Verkäufer. Der Hersteller muss dem Verkäufer bzw. Lieferanten Informationen über die Hauptbestandteile des Schuhwerks zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung wird in der Durchführungsverordnung, dem Erlass Nr. 265/2000 Slg. des Ministeriums für Industrie und Handel, präzisiert, in der die Art und Weise der Kennzeichnung von Schuhen mit Informationen über die in ihren Hauptbestandteilen verwendeten Materialien festgelegt ist.
Andere
Andere
Kontinuierlich
Bei Online-Verkäufen muss der Verkäufer den Verbraucher spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs über das Bestehen von Lieferbeschränkungen (z. B. dass Waren nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden dürfen oder dass es eine Gewichtsbeschränkung für die Bestellung gibt) und über die Zahlungsmodalitäten (z. B. dass die Zahlung in bar, per Überweisung oder sogar per Kreditkarte an der Kasse erfolgen kann) informieren.
Form nicht vorgeschrieben
Andere
je nach Situation
Die Informationspflicht für Anbieter von Online-Marktplätzen, die Verbraucher, die über ihre Plattformen einkaufen, rechtzeitig vor Vertragsabschluss oder verbindlicher Bestellung darüber informieren müssen, nach welchen Parametern die den Verbrauchern angezeigten Angebote gereiht sind und ob der Vertrag mit einem Dritten geschlossen wird, der der Verkäufer sein kann (d.h. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher bei einem nicht-unternehmerischen Verkäufer nicht den gleichen Schutz genießt wie bei einem Vertragsabschluss mit einem Unternehmer. Nicht zuletzt ist der Anbieter des Online-Marktplatzes verpflichtet, den Verbraucher über seine Pflichten und die des Dritten, mit dem der Verbraucher den Vertrag abschließt, zu informieren.
Form nicht vorgeschrieben
Andere
Kontinuierlich
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