Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Ein Selbständiger (mit Ausnahme einer Person, deren Einkommensteuer einer Pauschalsteuer entspricht) ist verpflichtet, allen Krankenkassen, bei denen er während des Zeitraums versichert war, eine Übersicht über die Höhe der Bemessungsgrundlage, die Vorschüsse auf die gezahlten Versicherungsprämien, die Bemessungsgrundlage und die aus dieser Bemessungsgrundlage berechneten Versicherungsprämien vorzulegen. | Formular | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 1 / Jahr | |||
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Krankenkasse, an die sie die Prämien zahlen, innerhalb von acht Tagen jede Änderung ihrer Daten mitzuteilen (Firmenname, Rechtsform der juristischen Person, Sitz, persönliche Identifikationsnummer und Bankkontonummer, wenn sie die Prämien von dort aus zahlen; wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist, muss er auch seinen Vor- und Nachnamen, seine Geburtsnummer und seine ständige Anschrift angeben) sowie die Beendigung seiner Tätigkeit, die Auflösung der Organisation oder ihren Eintritt in die Liquidation. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Verpflichtung der Arbeitgeber, jeder Krankenkasse, bei der ihre Arbeitnehmer versichert sind, spätestens am Tag der Fälligkeit der Prämien eine Übersicht über die Prämienzahlungen vorzulegen, die die Summe der Bemessungsgrundlagen der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer, den Gesamtbetrag der Prämien, der sich aus der Summe der Prämien der einzelnen bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer ergibt, und die Anzahl der Arbeitnehmer, auf die sich die Angaben beziehen, enthält. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 12 / Jahr | |||
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