Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Banken sind verpflichtet, auf Anfrage des Arbeitgebers und der Bezirksverwaltung für soziale Sicherheit den Umrechnungskurs für Einkünfte anzugeben, die einem Arbeitnehmer in ausländischer Währung ausgezahlt werden. | § 5(5), zweiter Satz | Andere | elektronisch: > Datenfeld | nicht auf der Grundlage des Antrags bestimmt werden kann | ||
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wechselkurs, der für die Umrechnung des an den Arbeitnehmer in einer Fremdwährung gezahlten Einkommens verwendet wurde, in seinen Aufzeichnungen für die Ermittlung und Zahlung der Versicherungsprämien festzuhalten. | § 5(5), letzter Satz | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | kann nicht bestimmt werden | ||
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Sozialversicherungsverwaltung eine Übersicht über die Höhe der Bemessungsgrundlagen seiner Arbeitnehmer und die Höhe der von ihm zu zahlenden Versicherungsprämien unter Angabe der Kontonummer, von der die Zahlung der Versicherungsprämien erfolgt ist, vorzulegen. Der Arbeitgeber kommt dieser Verpflichtung durch Übermittlung der Zusammenfassung in elektronischer Form nach. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 12 / Jahr | |||
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der territorialen Sozialversicherungsverwaltung bis zum 20. Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags beschäftigt hat, Daten über diese Arbeitnehmer auf dem vorgeschriebenen Formular zu übermitteln. Die Angaben umfassen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum oder die Geburtsnummer, den Geburtsort, den Namen der Krankenkasse, das Datum des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe des Einkommens. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 12 / Jahr | |||
Wendet der Arbeitgeber für mindestens einen Arbeitnehmer eine Ermäßigung der Versicherungsprämie an, ist er verpflichtet, auf einem vorgeschriebenen Formular die Anzahl der Arbeitnehmer, für die die Ermäßigung gilt, die Gesamtbemessungsgrundlagen dieser Arbeitnehmer, die Höhe der Ermäßigung der Versicherungsprämie und den Gesamtbetrag der Versicherungsprämie nach Abzug der Ermäßigung sowie die Angaben zu den einzelnen Arbeitnehmern, für die die Ermäßigung gilt, anzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Vordruck innerhalb der Frist für die Zahlung der Versicherungsprämie, d. h. vom 1. bis zum 20. des folgenden Kalendermonats, in elektronischer Form an die zuständige territoriale Sozialversicherungsverwaltung zu übermitteln. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 12 / Jahr | |||
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