GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Erhält ein Einkommenssteuerpflichtiger Einkünfte, deren Steuerbefreiung von der Verwendung der erworbenen Mittel für den Erwerb des eigenen Wohnbedarfs abhängt, muss er den Erwerb dieser Mittel bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Erwerb erfolgt ist, der Steuerverwaltung melden.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
> E-Mail
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Ein gemeinnütziger Steuerpflichtiger (d.h. ein Steuerpflichtiger, der gemäß seiner Verfassung, seiner Satzung, seinem Gesellschaftsvertrag, einem Gesetz oder einem Beschluss einer Behörde eine nicht gewerbliche Tätigkeit als Haupttätigkeit ausübt) ist verpflichtet, seine Buchhaltung so zu führen, dass spätestens am Tag des Jahresabschlusses die steuerpflichtigen Einnahmen von den nicht steuerpflichtigen oder steuerpflichtigen, aber steuerfreien Einnahmen getrennt werden. Das Gleiche gilt für die Aufzeichnung von Ausgaben (Kosten).
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
nach Bedarf
Bei einem Wechsel des Verwalters des Investmentfonds ist der bisherige Verwalter verpflichtet, dem Steuerverwalter den Wechsel spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem er eintritt.
Andere
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Der Steuerpflichtige, der Mitnahmegewinne erzielt, muss eine Mitteilung über die Verschiebung der Durchschnittswerte der bereinigten vergleichenden Steuerbemessungsgrundlagen einreichen. Diese Mitteilung wird vom repräsentativen Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung, dem Finanzamt, eingereicht.
Formular
elektronisch:
> Datenbox
> Büroinformationssystem
> E-Mail
schriftlich - Postweg
1 / Jahr
Der Steuerpflichtige hat seinem örtlichen Steuerverwalter vor der Übertragung des Betriebs, vor dem Austausch von Anteilen oder vor der Verschmelzung oder Spaltung von Kapitalgesellschaften mitzuteilen, dass er gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Übertragung des Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft (§ 23a), den Austausch von Anteilen (§ 23b) und die Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften (§ 23c) vorgehen wird.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
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