Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Hersteller und Händler von Edelmetallen sind verpflichtet, dem Kontrollamt innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Registrierungsdaten gemäß den im Kontrollgesetz festgelegten Bedingungen schriftlich mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt sinngemäß auch für Personen, die Waren verkaufen, die das Ergebnis ihrer geistigen schöpferischen Tätigkeit sind, die durch eine besondere gesetzliche Regelung geschützt ist. Aus diesen Daten erstellt und führt das Kontrollamt das Register der Hersteller und Händler von Edelmetallen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox schriftlich - Postdienst andere | einmalig | |||
Die Hersteller und Händler von Edelmetallen sind verpflichtet, jede Änderung der Registrierungsdaten schriftlich mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt sinngemäß auch für Personen, die Waren verkaufen, die das Ergebnis ihrer durch besondere Rechtsvorschriften geschützten geistigen schöpferischen Tätigkeit sind. Aus diesen Daten führt das Kontrollamt das Register der Hersteller und Händler von Edelmetallen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst andere | unregelmäßig, je nach Bedarf | |||
Der Hersteller beantragt beim Eichamt die Zuteilung einer Produktionsmarke auf der Grundlage des Gewerbescheins "Goldschmiede- und Juwelierwesen" (gebundenes Gewerbe). Dieser Gewerbeschein wird vom Gewerbeamt auf der Grundlage eines Dokuments ausgestellt, das die Erlangung der beruflichen Befähigung - einen Gesellenbrief im Bereich "Goldschmiede und Juweliere" - belegt. Die Produktionsmarke ist eine Marke, die den Hersteller identifiziert, der das Produkt (Schmuck) hergestellt hat. Bestandteile oder andere Halbfertigprodukte, die für die Produktion bestimmt sind, tragen keine Produktionsmarke; das Endprodukt wird vom Hersteller (Juwelier) gekennzeichnet. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox schriftlich - Postdienst andere | einmalig | |||
Hersteller und Händler sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Gewicht und Reinheit der verwendeten und gelagerten Edelmetalle zu führen. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | ganzjährig | |||
Hersteller sind verpflichtet, Aufzeichnungen über das Gewicht der hergestellten Waren und der durchgeführten Reparaturen zu führen, und Händler müssen Aufzeichnungen über den Eingang, den Kauf und den Verkauf von Waren führen. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | ganzjährig | |||
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