GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung des Steuerberaters, die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift oder eine Kopie davon an einem sichtbaren Ort in seiner Kanzlei oder in einer Zweigstelle seiner Kanzlei anzubringen oder die Bescheinigung auf Verlangen des Mandanten vorzulegen.
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
einmalig
Verpflichtung, der Steuerberaterkammer Informationen über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen zu übermitteln.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
Einmal beim Eintritt in den Beruf und später, wenn sich Änderungen ergeben.
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