Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung des Steuerberaters, die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift oder eine Kopie davon an einem sichtbaren Ort in seiner Kanzlei oder in einer Zweigstelle seiner Kanzlei anzubringen oder die Bescheinigung auf Verlangen des Mandanten vorzulegen. | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | einmalig | |||
Verpflichtung, der Steuerberaterkammer Informationen über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen zu übermitteln. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | Einmal beim Eintritt in den Beruf und später, wenn sich Änderungen ergeben. | |||
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