GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 31. Januar des Steuerjahres eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist nicht einzureichen, wenn der Steuerpflichtige sie für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume eingereicht hat oder die Steuer von Amts wegen für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume festgesetzt wurde und sich die für die Festsetzung der Steuer maßgeblichen Umstände oder die Person des Steuerpflichtigen im Vergleich zu diesem vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht geändert haben.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
schriftlich - Postdienst
einmalig, dann nach Änderungen
Hat der Steuerpflichtige den Status eines Steuerpflichtigen verloren, weil sich während des Steuerzeitraums das Eigentum oder andere Rechte an allen Grundstücken im Zuständigkeitsbereich desselben Steuerverwalters, die der Grundsteuer unterlagen, geändert haben oder erloschen sind, ist er verpflichtet, dies dem Steuerverwalter bis spätestens 31. Januar des folgenden Steuerzeitraums mitzuteilen. Im Falle einer Änderung anderer Angaben in der Steuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Steuerverwalter diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem sie eingetreten sind, zu melden.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> Büroinformationssystem
> E-Mail
schriftlich - Postweg
kann nicht bestimmt werden, je nach Situation
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