| Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 31. Januar des Steuerjahres eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist nicht einzureichen, wenn der Steuerpflichtige sie für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume eingereicht hat oder die Steuer von Amts wegen für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume festgesetzt wurde und sich die für die Festsetzung der Steuer maßgeblichen Umstände oder die Person des Steuerpflichtigen im Vergleich zu diesem vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht geändert haben. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | einmalig, dann nach Änderungen | |||
Hat der Steuerpflichtige den Status eines Steuerpflichtigen verloren, weil sich während des Steuerzeitraums das Eigentum oder andere Rechte an allen Grundstücken im Zuständigkeitsbereich desselben Steuerverwalters, die der Grundsteuer unterlagen, geändert haben oder erloschen sind, ist er verpflichtet, dies dem Steuerverwalter bis spätestens 31. Januar des folgenden Steuerzeitraums mitzuteilen. Im Falle einer Änderung anderer Angaben in der Steuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Steuerverwalter diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem sie eingetreten sind, zu melden. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox > Büroinformationssystem schriftlich - Postweg | kann nicht bestimmt werden, je nach Situation | |||
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