Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Vereinigungen juristischer oder natürlicher Personen, die sich mit der Tierzucht befassen, und Züchter, die ihre Mitglieder sind, Unternehmer, die sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Tierzucht befassen, oder andere Personen, die sich mit der Tierzucht zu Erwerbszwecken befassen, oder Züchter, die drei oder mehr weibliche Hunde züchten, sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die geborenen, verkauften und abgegebenen Welpen zu führen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website nicht eingereicht/nicht gemeldet | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Veranstalter einer öffentlichen Tierschau ist verpflichtet, die regionale Veterinärverwaltung und die zuständige Gemeinde mindestens 7 Tage im Voraus zu informieren. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Post mündlich zu Protokoll | 10 / Jahr | |||
Jeder Unternehmer oder Einzelunternehmer, der Tiere für den Heimtierhandel züchtet oder mit solchen Tieren handelt, ein Reit- oder Kutschengewerbe betreibt oder Tiere für Zirkus- oder öffentliche Aufführungen züchtet, hat die Ausübung des Gewerbes spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung des Gewerbes der zuständigen regionalen Veterinärverwaltung anzuzeigen. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | einmalig | |||
Alle Einrichtungen, die Versuchstiere verwenden, erstellen und übermitteln am Ende eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeiten während des Kalenderjahres, einschließlich statistischer Tabellen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 1 / Jahr | |||
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