GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Die Börse veröffentlicht die Satzung und die Geschäftsordnung des Börsenschiedsgerichts, sofern ein solches eingerichtet ist, in einer Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, und legt sie innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einrichtung an seinem Sitz zur Einsichtnahme aus.
Veröffentlichung
nicht übermittelt/nicht gemeldet
einmalig
Die staatliche Genehmigung ist erforderlich für einen Antrag auf Änderung des Namens der Börse, der Satzung, der Regeln des Börsenschiedsgerichts und für die Zulassung als Mitglied der Börse, außer für ein Mitglied der Börse gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe b), andernfalls sind die Änderungen oder die Begründung der Mitgliedschaft unwirksam. Einem Antrag auf Genehmigung einer Namens- oder Satzungsänderung ist ein Beschluss der Hauptversammlung über die Satzungsänderung und die Neufassung der Satzung beizufügen. Dem Antrag auf Ermächtigung zur Änderung der Ordnung des Börsenschiedsgerichts ist der Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Ordnung des Börsenschiedsgerichts und die Neufassung der Ordnung des Börsenschiedsgerichts beizufügen. Dem Antrag auf Zulassung als Börsenmitglied sind der Beschluss der Börsenkammer über die Zulassung des Börsenmitglieds sowie die in Absatz 4 Buchstaben d), e), f) und h) genannten Unterlagen beizufügen.
Andere
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Die Börse veröffentlicht die aktuellen Kurse und die Kursentwicklung der letzten 5 Jahre in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht. Die Quoten sind im Quotenblatt aufgeführt. Die Börse bewahrt die Kursblätter in Papier- und elektronischer Form während mindestens 5 Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung auf und stellt sie an ihrem Sitz zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Eine Person hört auf, Börsenmakler zu sein, wenn sie schriftlich mitgeteilt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Börsenmakler aufgibt. Die Mitteilung muss der Börsenkammer mindestens 3 Monate vor dem Datum der Beendigung der Tätigkeit zugestellt werden. Die Tätigkeit eines Börsenmaklers kann nur am letzten Tag des Monats beendet werden.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Börsenmakler sind verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in dem sie die von ihnen vermittelten Geschäfte während des Börsentages chronologisch festhalten, und den Parteien nach Abschluss des Geschäftes einen Abschlusszettel auszustellen, in dem die vereinbarten Bedingungen des Geschäftes angegeben sind. Der Abschlusszettel kann durch ein Ausgabedokument eines automatisierten Berechnungssystems ersetzt werden, das die erforderlichen Daten über das abgeschlossene Geschäft enthält.
Andere
elektronisch:
> E-Mail
schriftlich - Postzustellung
kann nicht bestimmt werden
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