Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
---|---|---|---|---|---|---|
Wer die in § 5b Abs. 1 oder 4 vorgesehenen Maßnahmen durchführt, ist verpflichtet, der Naturschutzbehörde bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die im Rahmen des Ausnahmeverfahrens durchgeführten Eingriffe im Rahmen des allgemeinen Vogelschutzes zu melden. Die Naturschutzbehörde unterrichtet hierüber unverzüglich das Umweltministerium über das Artenschutzregister. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 1 / Jahr | |||
Meldepflicht von Eingriffen, die auf der Grundlage einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten durchgeführt werden, an die zuständige Naturschutzbehörde. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 1 / Jahr | |||
Seite: 1 z 1 (gesuchte Summe 2 Datensätze) |