GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Handelt es sich bei dem Bürger um einen Bürger im Sinne von § 38 Absatz 1 und wird festgestellt, dass der Arbeitgeber, der für diesen Bürger Aufgaben der Rentenversicherung wahrnimmt, die in § 37 Absätze 3 und 4 und § 38 Absatz 4 genannten Daten im Rahmen der einheitlichen monatlichen Meldung nicht oder unrichtig übermittelt hat, so hat dieser Arbeitgeber auf Ersuchen der in § 3 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) genannten Sozialversicherungsbehörde die Daten innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Ersuchens in der in § 38 Absatz 1 genannten Weise zu übermitteln oder zu berichtigen.
die Form ist nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
schriftlich - Post
mündlich im Protokoll
sonstiges
einmalig
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Sozialversicherungsbehörde die fehlenden Daten, die für die Rentenversicherung jedes Arbeitnehmers erforderlich sind, zu übermitteln, wenn sie sich auf einen Zeitraum beziehen, für den die einmalige monatliche Meldung oder die Berichtigungsmeldung gemäß dem Gesetz über die einmalige monatliche Meldung des Arbeitgebers wegen des verspäteten Ablaufs der Frist nicht mehr vorgelegt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Daten innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Notwendigkeit ihrer Übermittlung Kenntnis erlangt hat oder von der Sozialversicherungsbehörde (tschechische oder territoriale Sozialversicherungsverwaltung) zur Übermittlung aufgefordert wurde, auf dem vorgeschriebenen Formular an die tschechische Sozialversicherungsverwaltung zu übermitteln. Die Bestimmungen des § 37 Absatz 5 und des § 38 Absätze 2 und 3 gelten in diesen Fällen entsprechend.
Formular
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
einmalig
Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung erstellt die Meldeliste auf der Grundlage der von den Arbeitgebern und Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich der Rentenversicherung wahrnehmen, übermittelten Daten. Die Meldeliste wird für jeden Bürger für jedes Kalenderjahr geführt. Für jedes Kalenderjahr wird ein neuer Meldebogen geführt. Auf Ersuchen der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, des nach § 9 Absatz 1 zuständigen Sozialversicherungsträgers oder auf Ersuchen eines Bürgers leistet der Arbeitgeber die erforderliche Unterstützung bei der Berichtigung des Eintrags im Meldebogen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
einmalig
Ein Arbeitgeber, der eine juristische oder natürliche Person bevollmächtigt hat, im Namen des Arbeitgebers gegenüber der territorialen Sozialversicherungsverwaltung oder der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung in Angelegenheiten der Rentenversicherung oder der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik zu handeln, hat die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung über die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder das Erlöschen ihrer Gültigkeit mittels der elektronischen Anwendung gemäß § 123e Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Erteilung, Änderung oder dem Erlöschen der Vollmacht zu informieren. 61 Absätze 3 und 5 des Krankenversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
einmalig
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Sozialversicherungsbehörden Daten für die Durchführung der Sozialversicherung, für die Kontrolle der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur staatlichen Beschäftigungspolitik und für die Erfüllung von Aufgaben, die sich für die Sozialversicherungsbehörden aus dem EU-Recht und internationalen Verträgen ergeben, zu übermitteln. Die Verpflichtung, solchen Ersuchen im Rahmen ihrer Zuständigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ersuchens nachzukommen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
unregelmäßig, auf Antrag der Kontrollstelle
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