Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Einrichtung oder jeden Ort, an dem er einen bezahlten Aufenthalt gewährt, ein Verzeichnis zu führen. Ein Aufenthaltssteuerpflichtiger, der als Organisator einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung den Teilnehmern dieser Veranstaltung einen bezahlten Aufenthalt gewährt, kann der Meldepflicht auf vereinfachte Weise nachkommen, wenn die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | |||
Der Steuerpflichtige oder Zahler lokaler Steuern ist verpflichtet, dem Steuerverwalter innerhalb der in der allgemeinverbindlichen Verordnung festgelegten Frist eine Erklärung vorzulegen, es sei denn, die Gemeinde schließt diese Verpflichtung in der allgemeinverbindlichen Verordnung aus. In der Erklärung muss der Steuerpflichtige seine Identifikationsdaten, die Nummern aller seiner Konten bei Zahlungsdienstleistern (auch im Ausland) und die für die Steuerfestsetzung relevanten Daten angeben. Ändert sich eine der in der Erklärung gemachten Angaben, muss der Steuerpflichtige oder der Zahler die Änderung innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum, an dem sie eingetreten ist, mitteilen, es sei denn, die Gemeinde legt in einem allgemeinverbindlichen Erlass eine längere Frist fest. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Post mündlich in die Akte | kann nicht bestimmt werden | |||
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