GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung der Verkäufer, Aufzeichnungen über die beim Verkauf angewandten Preise zu führen, und zwar in Bezug auf amtlich festgesetzte Preise, Preise, die der Preiskontrolle unterliegen, und Preise für Waren, die an Verbraucher verkauft werden, die Waren zu anderen als geschäftlichen Zwecken erwerben (einschließlich der Verpflichtung, Aufzeichnungen über Preise und Berechnungen zu führen, die die Einhaltung der Preiskontrollvorschriften belegen).
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Verpflichtung des Verkäufers, die Ware mit dem Preis zu kennzeichnen.
Veröffentlichung
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
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